§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer des historischen Backhauses Loßburg e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Loßburg.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freudenstadt eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist berechtigt, anderen Vereinen beizutreten, die im Interesse der Satzung dieses Vereins arbeiten.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein „Freunde und Förderer des historischen Backhauses Loßburg e.V.“ fördert:
- den Ausbau und Erhalt des historischen Backhauses in Loßburg, das kulturelle und gemeinschaftliche Zusammenleben in Loßburg
- das Wiederbeleben der Tradition des gemeinsamen Brot- und Kuchenbackens im historischen Loßburger Backhaus.
- Der Verein „Freunde und Förderer des historischen Backhauses Loßburg e.V.“ mit Sitz in Loßburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitgliedern dürfen die entsprechenden Aufwendungen ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden. Minderjährige können ebenfalls Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der Mitgliedschaft schriftlich vorlegen. Minderjährige haben nicht das aktive und passive Wahlrecht.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit dieser Beschlussfassung erwirbt das Mitglied alle Rechte nach dieser Satzung.
- Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
- Jedes Mitglied hat das Recht, durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und durch aktive Mithilfe an der Realisierung der Aufgabenstellung des Vereins und an seiner demokratischen Leitung mitzuwirken.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Verwirklichung der Vereinsziele nach bestem Wissen und Gewissen einzusetzen, das Vereinseigentum zu schützen und zu mehren, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten sowie seine Beiträge gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
- Die aktive Mitarbeit erfolgt auf ehrenamtlicher Basis, kein Vereinsmitglied kann gegen seinen Willen zu bestimmten Tätigkeiten gezwungen werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist zum 1. des Folgemonates ohne nähere Angabe der Beweggründe möglich und dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, deren Handlungsweise eine mögliche Unterwanderung des Vereins erwarten lässt, dem Ansehen in der Öffentlichkeit schadet oder die Ziele des Vereins in Frage stellt, können auf Vorstandsbeschluss unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist zum Ersten des Folgemonats aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Bei Rückstand der Zahlungen von Beiträgen und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen.
- Der Ausschluss ist durch den Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins und es gehen alle Rechte verloren, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergaben.
§5 Eigentum und Finanzen des Vereins, Verwaltung des Vermögens
- Das Eigentum des Vereins wird aus Sachwerten, Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen, Zuschüssen, Erlösen sowie sonstigen Einnahmen gebildet.
- Der gewählte Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen im Interesse des Vereins nachden Bestimmungen dieser Satzung.
- Die 2 Kassenprüfer, die die Mitgliederversammlung wählt, haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
§6 Vorstand und Mitgliederversammlung, Vertretung des Vereines
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1 .Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, führt den Verein und leitet die Sitzungen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches vom jeweiligen Leiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und mindestens für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Zur Unterstützung des Vorstandes können Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Zahl der Beisitzer soll 4 nicht übersteigen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
- Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss einzelne Vereinsmitglieder unter Voraussetzung von deren Einverständnis mit der Verantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe oder ein Aufgabengebiet, was im Rahmen der satzungsmäßigen Ziele liegt, zu betrauen. Über die Ergebnisse der geleisteten Arbeit hat der so benannte Verantwortliche dem Vorstand auf dessen Aufforderung hin Rechenschaft abzulegen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
- In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand beruft einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies den Interessen des Vereins dient. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn 30% der ordentlichen Mitglieder dies zur selben Tagesordnung schriftlich beantragen.
- Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Loßburg unter Angabe der Tagesordnung. Eine Frist von 2 Wochen bis zum Tag der Mitgliederversammlung ist einzuhalten.*
- Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme von Berichten des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer. Die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt den Ausschluss von Mitgliedern. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist weiter ausschließlich zuständig für die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Bestätigung der Beitragsrichtlinie, die Genehmigung der Haushaltspläne. Die ordentliche oder die außer- ordentliche Mitgliederversammlung ist allein zuständigfür die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
§7 Ablauf und Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins geleitet, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, so kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Über die Beschlussfähigkeit hat die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen zu entscheiden.
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen sind vom Vorstand einzubringen. Anträge können auch durch Mitglieder eingebracht werden, wenn eine solche Satzungsänderung von mindestens 30% der Mitglieder zum selben Punkt der Satzung mindestens 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorstand bekannt zu geben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll hat Angaben über Ort, Zeit und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu enthalten.
§8 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn a) der Vorstand dies mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) dies von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Loßburg, die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§9 Sonstige Bestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde während der Gründungsversammlung des Vereins am 30.03.2004 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die 1. Änderung *(§6 Nr. 7) wurde am 16.04.04, bei einer „außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.